Muss der Arbeitgeber, obwohl die Schließung seines Betriebs im Zuge der Corona-Schutzmaßnahmen auf behördliche Anordnung schließen musste, Lohnausfall für nicht geleistete Arbeitsstunden zahlen? Mit dieser Frage hatten sich jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu beschäftigen
Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen: "Auch eine durch die Corona-Pandemie begründete Betriebsschließung zählt zum Betriebsrisiko nach § 615 BGB. Das Betriebsrisiko trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Auf die Reichweite des behördlichen Verbots kommt es dabei nicht an. Das hat das LAG Düsseldorf entschieden und eine Spielhallenbetreiberin zur Vergütung ausgefallener Arbeitsstunden („Annahmeverzugslohn“) verurteilt (...).
Nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Dies sind Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern.
Nach der bisherigen Rechtsprechung erfasst dies auch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der aktuellen Pandemie (...). Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung rechnet zum Betriebsrisiko i.S.v. § 615 Satz 3 BGB."
Kommentare