Existiert in einem Betrieb eine Betriebsrat und kommt es zu einer fristlosen Kündigung, muss in der Regel die Zustimmung zur Kündigung beim Betriebsrat beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass "die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist unwirksam (wird – A. d. R.), wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist."
Explizit heißt es in der Begründung des Urteils: "Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt gem. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang."
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