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GmbH-Geschäftsführer haften nicht wegen Nichtzahlung des Mindestlohns.


Dies geht aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.03.2023 (AZ.: 8 AZR 120/22) hervor. Die Beklagten haften als Geschäftsführer der Schuldnerin (GmbH) demnach nicht persönlich für die unterbliebene Zahlung nach § 823 II BGB iVm. § 21 I Nr. 9, § 20 MiloG iVm. §9 I Nr. 1 OWiG.

Ein Geschäftsführer der GmbH haftet nur persönlich, wenn für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist. Der Bußgeldtatbestand des § 21 I Nr. 9 iVm. §20 MiLoG stellt jedoch kein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Gesellschaft dar. Ein besonderer Haftungsgrund entfällt folglich und die Beklagten sind den Klägern, auf Grund des fehlenden Schutzgesetzes, nicht zum Schadensersatz nach § 823 II BGB iVm. § 21 I Nr. 9, § 20 MiloG iVm. §9 I Nr. 1 OWiG verpflichtet. Eine Ausweitung der gesellschaftsrechtlichen Haftungssystematik des GmbHG ist nicht angezeigt. Würde man § 21 I Nr. 9, § 20 MiloG iVm. §9 I Nr. 1 OWiG als Schutzgesetz des Bürgerlichen Haftungstatbestände anerkennen, würden neben der GmbH auch der Geschäftsführer als weiteren Schuldner für die Zahlung des Mindestlohns haften. Ein solcher gesetzgeberischer Wille ist laut Urteil aber nicht ersichtlich.

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