In dem aktuellen Fall am BAG hatte die Klägerin am 06.02.2018 auf Abgeltung von 76 nicht erfüllten Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2014 und den Vorjahren geklagt. Diese waren auch nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen, nach deutschem Recht zu dem Zeitpunkt aber eigentlich verjährt. Mit der Frage, ob die Verjährung von Urlaubsansprüchen im Einklang mit EU-Recht steht, hat sich jetzt das Bundesarbeitsgericht an den EuGH gewandt, wie es in der Pressemitteilung vom 29.09.2020 mitteilen ließ. Sollte der EuGH dies verneinen, würden der Klägerin und möglicherweise vielen weiteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Urlaubsansprüche zustehen.
ra-fieber
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