Urteil BAG vom 20.03.2024:
Eine Covid-19-Infektion stellt auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit im Sinne des § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dar. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) erst kürzlich in einem Urteil vom 20.03.2024 (Az.: 5-AZR-234/23).
Im vorliegenden Urteil stritten die Parteien über die Entgeltfortzahlung im Zusammenhang mit einer SARS-CoV-2- Infektion.
Laut dem BAG liegt eine Arbeitsunfähigkeit nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Krankheit objektiv nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten. Sie besteht auch, wenn der Arbeitnehmer aus rechtlichen Gründen – wie etwa einem behördlich angeordneten Beschäftigungsverbot oder einer Quarantäne – an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert wird.
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall darstellt. Demnach kann also auch bei einer symptomlosen SARS-CoV-2-Infektion und der daraus resultierenden Quarantäne ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen. Die Beweislast für die vorliegenden Voraussetzungen liegen hierbei beim Arbeitgeber.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Lohnzahlung zu verweigern.
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