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Außerordentliche Kündigung wegen Äußerungen in privater Chatgruppe

Urteil des BAG vom 24.08.2023:


Stark beleidigende, rassistische, sexistische und zu Gewalt aufstachelnde Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen stellen einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Dies beschloss das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 24.08.2023 (Az.: 2-AZR-17/23).


Ein Arbeitnehmer äußerte sich in einer privaten Chatgruppe in menschenverachtender Art und Weise über Vorgesetzte und Kollegen. Nachdem der Arbeitgeber zufällig Kenntnis von diesen Äußerungen erhielt, reagierte er mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers.


In diesem Zusammenhang entschied das BAG, dass sich der Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen kann. Diese Erwartung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer vertraulichen Kommunikation in Anspruch nehmen können. Ob eine solche Schutzwürdigkeit vorliegt, hängt jedoch stark von den Umständen ab – insbesondere vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Gruppe.


Im vorliegenden Fall betonte das BAG, dass es einer besonderen Darlegung bedarf, warum der Arbeitnehmer erwarten konnte, dass der Inhalt seiner Äußerungen nicht an Dritte weitergegeben wird. In Abwesenheit einer solchen Darlegung kann eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sein.


Das Urteil des BAG unterstreicht, dass die Vertraulichkeit in privaten Chatgruppen ihre Grenzen hat, insbesondere wenn die Würde und der Respekt gegenüber Kollegen und Vorgesetzten verletzt werden.

 

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