Urteil des BAG vom 23.08.2023:
Im zugrundeliegenden Urteil befasste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, eine per SMS erhaltene Weisung des Arbeitgebers, die Arbeitszeit und den Arbeitsort für den folgenden Tag konkretisiert, auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen (Az.: 5-AZR-349/22).
Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer in einer solchen Situation verpflichtet ist, die Weisung des Arbeitgebers auch in seiner Freizeit zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung resultiere als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Regelungen damit rechnen muss, dass der Arbeitgeber entsprechende Weisungen hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung erteilt.
Weiterhin stellte das BAG klar, dass die Kenntnisnahme solcher Weisungen während der Freizeit des Arbeitnehmers nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes gilt und somit keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung begründet.
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