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Keine Verpflichtung zur Einladung schwerbehinderter Bewerber für kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts

 

Urteil des BAG vom 25.01.2024

 

In einem aktuellen Urteil (Az.: 8-AZR-318/22) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht verpflichtet sind, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, da sie kein öffentlicher Arbeitgeber ist. Diese Entscheidung betrifft den Fall eines Klägers, der von einem Kirchenkreis der Evangelischen Kirche auf eine Stelle in der Finanzbuchhaltung nicht eingeladen wurde, nachdem er seine Schwerbehinderung in der Bewerbung angegeben hatte.


Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Zwar wurde er durch die Zurückweisung seiner Bewerbung unmittelbar im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt. Allerdings konnte er nicht hinreichend darlegen, dass diese Benachteiligung im Sinne des § 164 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 1 AGG aufgrund seiner Schwerbehinderung oder eines anderen in § 1 AGG genannten Merkmals erfolgte.


Das Gericht betonte, dass kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 165 Satz 3 SGB IX nicht den gleichen Pflichten wie öffentliche Arbeitgeber unterliegen. Der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts dient der Wahrung der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften und unterscheidet sich grundlegend von der Körperschaft des öffentlichen Rechts im verwaltungsrechtlichen Sinne.


Die Regelungen des SGB IX, insbesondere § 154 Abs. 2, zielen darauf ab, die Vorbildfunktion öffentlicher Arbeitgeber hinsichtlich der Teilhabe schwerbehinderter Menschen zu fördern. Da der Gesetzgeber jedoch keine vergleichbare Verpflichtung für kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts vorgesehen hat, sind diese nicht verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Einordnung der Einladungspflicht als positive Maßnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 EGRL 78/2000 verletzt nicht den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da diese Regelung durch das Kriterium der Staatsferne der Kirchen gerechtfertigt ist.

 

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