Das Bundesarbeitsgericht hat die Kürzung der Ausbildungsvergütung bei Teilzeit für zulässig erklärt, Urteil vom 01.12.2020, Az. 9 AZR 104/20, sofern dies auf einer tarifvertraglichen Regelung basiert und sich entsprechend nach der Anzahl wöchentlicher Ausbildungsstunden vergleichbarer Ausbildung der in Vollzeit berechnet.
Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen. Eine Benachteiligung gegenüber Vollzeitauszubildenden besteht nicht.
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