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Keine Bewerbungspflicht in der Freistellungsphase bei einseitiger Freistellung durch den Arbeitgeber

  • ra-fieber
  • 17. Apr.
  • 1 Min. Lesezeit

Urteil des BAG vom 12.02.2025:

 


In einem aktuellen Urteil beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage, ob im Zeitraum der Freistellung nach einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber bereits eine Pflicht zur Bewerbung auf neue Stellen für den Arbeitnehmer entsteht (BAG 5 AZR 127/24).


Was war passiert? Ein Arbeitnehmer wurde von dem Arbeitgeber ordentlich gekündigt und für den Zeitraum der Kündigungsfrist, trotz Arbeitsfähigkeit, freigestellt. In der Kündigung hieß es, anderweitige Einkünfte, die der Arbeitnehmer in der Zeit der Freistellung erziele, würden von seiner Vergütung abgezogen werden. Der Arbeitnehmer ging im Zeitraum der Freistellung keiner anderweitigen Tätigkeit nach, trotzdem zahlte der Arbeitnehmer unter Berufung auf diese Regelung für den Zeitraum der Freistellung keine Vergütung, mit der Begründung der Arbeitnehmer wäre verpflichtet gewesen, sich in diesem Zeitraum auf andere Stellen zu bewerben und einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Er habe nach § 615 BGB böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen.


Das Urteil:

Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer nicht böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen hat. Der Arbeitnehmer ist gerade nicht verpflichtet, während der noch laufenden Kündigungsfrist anderweitigen Verdienst zu erzielen, denn es besteht die vertragliche Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine vertragsmäßige Beschäftigung zu ermöglichen. Der Arbeitgeber verletzt durch die einseitige Freistellung des Arbeitnehmers diese Beschäftigungspflicht. Demnach wäre es ein Verstoß gegen das Rechtsprinzip des Treu und Glaubens (§ 242 BGB), vom Arbeitnehmer die Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu verlangen, während das Arbeitsverhältnis noch besteht. Dadurch würde dem Arbeitgeber, der sich ohnehin schon pflichtwidrig verhält, auch noch zu einer Befreiung von seiner Vergütungspflicht verholfen werden.

 
 
 

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