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Schwerbehinderung - Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung eines Präventionsverfahrens während der Wartezeit

  • ra-fieber
  • vor 2 Tagen
  • 1 Min. Lesezeit

BAG Urteil vom 03.04.2025

 


Im Urteil vom 03.04.2025 bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung, nachdem ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist vor Aussprache einer ordentlichen Kündigung in der Wartezeit ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen (BAG 2 AZR 178/24).


Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer wurde innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, also der Wartezeit im Sinne von § 1 I KSchG, ohne vorherige Durchführung eines Präventionsverfahrens gekündigt. Das BAG kommt zu dem Ergebnis, dass die Kündigung wirksam war. Während der Wartezeit muss kein Präventionsverfahren durchgeführt werden, da die Vorschrift des § 167 SGB IX in der Wartezeit nicht zur Anwendung kommt.


Daher: das Ausbleiben des Präventionsverfahrens bei Kündigung in der Wartezeit verletzt keine Verfahrens- oder Fördervorschrift zugunsten Schwerbehinderter Menschen.

 
 
 

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