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Unverhältnismäßigkeit der Probezeit die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht

  • ra-fieber
  • 20. Apr.
  • 1 Min. Lesezeit

BAG Urteil vom 05.12.2024

 


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in einem Urteil vom 05.12.2024, dass die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, unverhältnismäßig ist (BAG 2 AZR 275/23).

 

Im Fall war der Arbeitnehmer für eine Dauer von sechs Monaten befristet angestellt. Vertraglich vereinbart war eine Probezeit von sechs Monaten. Das BAG stellt fest, dass die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig ist. Endet das Arbeitsverhältnis mit einer Befristung, darf die Probezeit – jedenfalls nicht ohne das Vorliegen von besonderen Umständen – nicht der gesamten Befristungsdauer entsprechen.

 
 
 

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