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Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe

  • ra-fieber
  • 4. Mai
  • 1 Min. Lesezeit

BAG Urteil vom 09.02.2025

 

Ganz wichtige Entscheidung:

In seinem Urteil vom 09.02.2025 stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass der Arbeitnehmer bei verspäteter Zielvorgabe grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer hat (BAG 2 AZR 57/24). Im Urteil bestätigte das Gericht eine ältere Entscheidung, die jedoch auch schon einige Jahre alt ist.

 

Im Fall bestand zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag, der neben einem festen Jahresgehalt auch eine erfolgsabhängige, variable Vergütung enthielt, die bei Erreichung der Unternehmensziele ausgezahlt wird (sog. Zielvorgabe). Der Arbeitgeber legte dem Kläger die Unternehmensziele erst vor, nachdem die Zeitperiode zu ca. ¾ abgelaufen war, sodass dieser diese nicht mehr innerhalb der Zeit erreichen konnte. Daraufhin zahlte der Arbeitgeber die erfolgsabgängige Vergütung nicht voll aus.

 

Das Urteil:

Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber aufgrund der verspäteten Zielvorgabe einen Anspruch Schadensersatz auf die ihm entgangene erfolgsabhängige, variable Vergütung nach § 280 Abs. 1, 3 BGB i. V. m. § 283 S. 1, § 252 BGB hat, da der Arbeitgeber durch die verspätete Vorlage eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Grund dafür ist, dass die Zielvorgabe zu einem so verspäteten Zeitpunkt ihrer Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr gerecht werden kann. Die Höhe des Schadensersatzes berechnet sich nach der Höhe des Gewinns, die der Arbeitnehmer bei rechtzeitiger Vorlage der Unternehmensziele voraussichtlich hätte erreichen können.

 
 
 

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