BAG, Urt. v. 30.11.2021, Az.: 9 AZR 225/21 und 9 AZR 234/21
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass im Falle von Ausfall einzelner Arbeitstage durch Kurzarbeit auf „Null“, dieser Ausfall bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis erhalten Arbeitnehmer deshalb einen entsprechend geminderten Jahresurlaub.
Im Fall war die Klägerin bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein.
Aufgrund dieses kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls kürzte der Arbeitgeber den Urlaub entsprechend ein. Das BAG entschied, dass diese Kürzung rechtmäßig war. In einem Parallelfall entscheid das Gericht, dass diese Grundsätze ebenso gelten, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt wurde.
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